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Satzung

Arbeitsgemeinschaft Österreich e.V.
im Bund Deutscher Philatelisten e.V. im Philatelistenverband Mittelrhein e.V.

S A T Z U N G

§ 1) Name, Sitz und Geschäftsjahr

    (1)  Die Arbeitsgemeinschaft Österreich e.V. hat ihren Sitz in Koblenz.
    (2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2) Zweck und Aufgabe

    (1)  Die Arbeitsgemeinschaft Österreich bezweckt, der Philatelie zu dienen, insbesondere durch
    a)   den freiwilligen Zusammenschluss von Philatelisten des Sammelgebietes Österreich,
    b)   die Vertretung der Interessen aller Mitglieder, darunter auch die Beratung bei der Beschaffung von Neuheiten und die Förderung des Rundsendeverkehrs,
    c)   die Pflege, Förderung und Erforschung des Sammelgebietes Österreich,
    d)   die Förderung des Fachschrifttums
    e)   die Bekämpfung aller Missstände auf dem Gebiet der Philatelie,
    f)    die Pflege philatelistischer Beziehungen zum Bund Deutscher Philatelisten e.V., zu den Landesverbänden des BDPh e.V., sowie sonstigen philatelistischen Vereinigungen im In – und Ausland.
    (2)  Die Arbeitsgemeinschaft Österreich verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 3) Mitgliedschaft

    (1)  Die Arbeitsgemeinschaft Österreich hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    (2)  Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Österreich kann jeder Philatelist werden, der dem BDPh e.V. oder einem der FIP angeschlosse-nen Landesverbände angehört. Philatelisten, die den Grundsätzen dieser Satzung widersprechen, können nicht Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    (3)  Wird die Aufnahme eines Philatelisten durch den Vorstand abgelehnt, so kann der Philatelist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    (4)  Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedschaft ernannt. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 4) Rechte und Pflichten der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

    (1)  Die Mitglieder haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.
    (2)  Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der bis zum 31.3. des Geschäftsjahres zu leisten ist. In der Mitgliederversammlung wird die Höhe und die Fälligkeit festgelegt. Ehrenmitglieder der Arbeitsgemein- schaft zahlen keinen Beitrag. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich tatkräftig für die Ziele der Arbeitsgemeinschaft und des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. einzusetzen.

§ 5) Erlöschen der Mitgliedschaft

    (1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen; sie muss dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich per Einschreiben zugegangen sein.

    (2)  Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn dieses gegen die Belange der Arbeitsgemeinschaft verstößt, insbesondere, wenn es die Beitragspflicht nicht erfüllt. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossenen Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Vorstand erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

    (3)  Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes erlischt durch Austritt oder Tod.
     
    (4)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Arbeitsgemeinschaft, vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet; laufende Geschäfte werden jedoch abgewickelt.

§ 6) Organe der Arbeitsgemeinschaft

    (1)  Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
    (a)  der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft
    (b)  die Mitgliederversammlung

§ 7) Vorstand der Arbeitsgemeinschaft

    (1)  Der Vorstand besteht aus
    a)   dem Vorsitzenden
    b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden und Geschäftsführer
    c)   dem Schatzmeister

    (2)  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig.

    (3)  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl. Die Amtsdauer des Zugewählten endet mit der Amtsdauer des gesamten Vorstandes.

    (4)  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins übt der Stellvertreter seine Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.

    (5)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft alleinverantwortlich. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonde- rer Wichtigkeit soll er die Mitgliederversammlung zu Rate ziehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer Sitzung mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 8) Rechnungsprüfer

    (1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und eine Ersatzperson, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der Bücher und Belege für die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.

    (2)  Sie werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 § 9) Mitgliederversammlung

    (1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederver- sammlungen können vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Anlass einberufen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt.

    (2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen. Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

    (3)  Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft.

    (4)  Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversamm-lung. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstim- mungen gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    (5)  Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden oder nicht beschlussfähig sein, so bleiben die auf der letzten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse ( Besetzung der Ämter, Beitrag usw.) bis auf weiteres gültig.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift

    (1)  Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
    a)   Begrüßung und Eröffnung, Wahl des Protokollführers
    b)   Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
    c)   Jahresbericht des Vorstandes
    d)   Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
    e)   Entlastung des Schatzmeisters
    f)    Entlastung des Vorstandes
    g)   Im Bedarfsfall : Ehrungen
    h)   Im Bedarfsfall : Wahl des Vorstandes
    i)    Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages
    j)    Beschlussfassung über Anträge
    k)   Verschiedenes

    (2) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

    (1) Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    (2) Im Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt das Vereinsvermögen an den Bund Deutscher Philatelisten e.V. für Zwecke der philatelistischen Forschung.

§ 12 Haftung

    Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Ansprüche Dritter, die auf Vorstandsbeschluss der Mitgliederversammlung beruhen (§ 31 BGB)

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Arbeitsgemeinschaft; siehe §1.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.11.1987 angenommen. gez. Unterschrift

Claßen, Dewina, Götzinger, Hirschmugl, Klose, Kuncze, Najc, Schoch, Westerhoff (Gründungsmitglieder)

 

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